AGB - Freie Finanzberater Allgäu (FFA) Drucken

§ 1 Status

  1. Der Auftragnehmer ist ein Maklerunternehmen i. S. des § 59 Abs. 3 VVG, § 93 HGB, das weder vertraglich noch sonst wie an einen Versicherer, ein Bankinstitut oder ein anderes Finanzdienstleistungsunternehmen gebunden ist und als unabhängiger Finanz- und Versicherungsmakler die Interessen des Auftragebers vertritt. Der Kooperationspartner, falls nötig, ist von dem Makler mit der Betreuung des Auftraggebers betraut und nimmt dessen Aufgaben gegenüber dem Auftraggeber wahr, soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Pflichten und Befugnisse

  1. Entsprechend des Umfanges des erteilten Maklerauftrages wird der Auftragnehmer im
    1.1 Versicherungsgeschäft

    1.1.1 den Bedarf, vertragsgegenständliche Risiken zu versichern, auf Grund einer Risikoanalyse nach den Angaben des Auftraggebers ermitteln;
    1.1.2 den Versicherer aus dem Kreis der mit dem Auftragnehmer direkt oder indirekt (z.B. über Abwicklungsplattformen, Maklerpools, Assekuradeure oder andere Dienstleister) kooperierenden Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen sind und ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, auswählen;
    1.1.3 dem Auftraggeber bedarfsgerechte Versicherungen aus dem Angebot der Gesellschaften vermitteln;
    1.1.4 die im Rahmen der Bedarfsermittlung mit dem Auftraggeber vereinbarten Kriterien für die Auswahl des Versicherers und des Versicherungsprodukts beachten;
    1.1.5 in dem vom Auftraggeber gewählten Turnus (gem. Ziff. II Maklervertrag) oder auf dessen zwischenzeitliche Anfrage hin die vertragsgegenständlichen Risiken und Verträge überprüfen und den Auftraggeber über eine etwaige erforderliche Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Konditionen beraten;
    1.1.6 dem Auftraggeber, soweit die turnusmäßig vereinbarte Bestandsbesprechung von ihm nicht wahrgenommen wird, auf dessen Anforderung eine Übersicht zu den bestehenden Versicherungsverträgen zum Zwecke der eigenen Überprüfung übermitteln;
    1.1.7 den Auftraggeber im von diesem gemeldeten Schadenfall unterstützen und ggf. erforderliche Verhandlungen mit dem Versicherer führen.
    1.2. Investment-/Kapitalanlagegeschäft

    1.2.1 ein Anleger- und Bedarfsprofil des Auftraggebers erstellen;
    1.2.2 auf Basis des Anlegerprofils ein individuelles Konzept für Vermögensplanung und -anlage erarbeiten - die Anlageberatung und/oder -vermittlung bezieht sich ausschließlich auf Investmentfonds, Empfehlungen zur Risikodiversifizierung mit Fonds sowie strukturierte Kapitalanlagen;
    1.2.3 den Produktanbieter aus dem Kreis der mit dem Auftragnehmer direkt oder indirekt (Investment-/Abwicklungsplattformen) kooperierenden Produktanbieter auswählen und die vom Auftraggeber ausgewählten Anlageprodukte vermitteln;
    1.2.4 die im Rahmen der Bedarfsermittlung vereinbarten Kriterien und Merkmale des Anlegerprofils bei der Auswahl der Produktanbieter und der Produkte beachten;
    1.2.5 den Auftraggeber in dem von ihm gewählten Turnus (gem. Ziff. II Maklervertrag) oder auf dessen zwischenzeitliche Anfrage hin über etwaige Anpassungen oder Neuordnungen seines Kapitalanlagenbestandes beraten.
    1.3 Finanzierungsgeschäft

    1.3.1 den Finanzierungsbedarf des Auftraggebers auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers ermitteln, ggf. einen bestehenden Kreditvertrag im Hinblick auf die Konditionen prüfen und ein geeignetes Finanzierungskonzept erstellen;
    1.3.2 den Kreditgeber aus dem Kreis der mit dem Auftragnehmer direkt oder indirekt kooperierenden Unternehmen auswählen und sich bemühen, dem Auftraggeber den Kredit zu vermitteln;
    1.3.3 den Auftraggeber bei der Erlangung der Finanzierung unterstützen und gegebenenfalls erforderliche Verhandlungen mit den Kreditgebern führen.
  2. Die Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrages obliegen dem Auftragnehmer als Hauptleistung, ebenso die Vermittlung von Versicherungen und von Investment-/Kapitalanlagen, die übrigen Leistungen stellen Nebenleistungen dar.
  3. Produktgeber, die ihre Produkte ohne Einschaltung von Vermittlern anbieten oder grundsätzlich nicht mit Maklern zusammenarbeiten, werden vom Auftragnehmer bei der Beratung, Angebotserstellung und Betreuung nicht berücksichtigt, es sei denn, es ist im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart.
  4. Der Auftragnehmer dokumentiert die Beratungsleistung und, soweit eine Änderung des vertragsgegenständlichen Umfanges der betreuten Versicherungsrisiken/ verträge vereinbart wird, den dementsprechenden Auftrag des Auftraggebers (Beratungsprotokoll); der Auftraggeber erhält eine Kopie des Beratungsprotokolls (§ 5 Abs. 4 dieses Vertrages).
    Ergebnisse oder Zwischenergebnisse seiner Bemühungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen besonderen Wunsch hin mit.
  5. Der Auftragnehmer ist befugt, Abwicklungsplattformen, Maklerpools und andere Dienstleistungsunternehmen einzuschalten, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

§ 3 Vergütung

  1. Wo möglich, erhält der Auftragnehmer für seine erbrachte Leistung bei der Vermittlung von Krediten, Investmentfonds und Altersvorsorgelösungen und deren Betreuung ein Honorar. Dies wird in einer gesonderten Honorarvereinbarung geregelt. Stehen keine vergütungsfreien Verträge zur Verfügung, werden dem Auftraggeber welche mit Vergütung angeboten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber explizit darauf hinweisen. Der Anspruch auf Vergütung besteht, solange der jeweilig vermittelte Vertrag läuft. Wird der Maklervertrag gekündigt, bleibt der Vergütungsanspruch hierdurch grundsätzlich unberührt, es sei denn, der Auftraggeber kündigt aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Auftragnehmers.

§ 4 Verschwiegenheit

  1. Die Parteien sind gehalten, über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Umstände, auch über das Vertragsende hinaus, Stillschweigen zu bewahren, soweit der Zweck und die Durchführung des Vertrages dem nicht entgegenstehen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für den Auftragnehmer nicht gegenüber verbundenen Unternehmen oder eventuellen Rechtsnachfolgern.

§ 5 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Entsprechend des Umfanges des erteilten Maklerauftrages informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über seine Versicherungs-, Anlage- und Finanzierungswünsche/ bedürfnisse sowie über alle für die Beurteilung seiner Versicherungs-, Vorsorge- und Vermögenssituation, die Erstellung des Bedarfsprofils, die Feststellung der Risikoneigung und die Erarbeitung eines Lösungskonzepts relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu gehört auch die Information über bereits bestehende oder angebahnte Verträge. Diesbezüglich stellt er die in seinem Besitz vorhandenen Unterlagen oder entsprechende Kopien zur Verfügung.
  2. Unverzüglich informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich oder per E-Mail/Fax über eine Änderung der betreuten Versicherungsrisiken und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über die Aufgabe seiner Finanzierungsabsicht, eine anderweitige Kreditaufnahme oder sonstige Umstände, die für den bestehenden oder beantragten Versicherungsschutz oder die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des gewünschten Darlehensvertrages von Belang sind.
  3. Im Falle der Verletzung der Informationsobliegenheiten ist der Auftragnehmer berechtigt, den Maklerauftrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
  4. Der Auftraggeber unterzeichnet das Beratungsprotokoll (§ 2 Abs. 4 dieses Vertrages) und prüft dieses auf Vollständigkeit und inhaltliche und sachliche Richtigkeit. Einwände gegen das Beratungsprotokoll wird er innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Protokolls geltend machen.

§ 6 Haftung

  1. Der Auftragnehmer steht dem Auftraggebern nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ein, sofern ihm nicht die Verletzung von Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Zu den Kardinalpflichten zählen die in § 2 Ziff. 1.1.1. bis 1.1.4, 1.2.1 bis 1.2.4 und 1.3 genannten Pflichten.
  2. Die Haftung für einen vom Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden ist auf den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung je Schadenfall begrenzt. Im Übrigen ist diese Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden infolge der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit.
  4. Erscheint dem Auftraggeber die Haftungssumme der für den Auftragnehmer bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht ausreichend, räumt der Auftragnehmer ihm die Möglichkeit ein, durch Erhöhung der Deckungssumme in der vom Auftraggeber gewünschten Höhe und gegen Erstattung der Mehrkosten vorzusorgen, vorausgesetzt, der Versicherer ist mit der Höherversicherung einverstanden. Lehnt der Versicherer des Auftragnehmers die Höherversicherung ab, spricht der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine Empfehlung für einen anderen Versicherer aus, soweit mit vertretbarem Aufwand ein zeichnungswilliger Versicherer zu finden ist.
  5. Für Schäden infolge Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers steht der Auftragnehmer nicht ein. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, weil er den Auftragnehmer unzureichend unterrichtet hat.

§ 7 Beendigung, Teilbeendigung

  1. Die Kündigung bedarf der Schriftform und wird erst mit Zugang wirksam; gleiches gilt für die Teilkündigung einzelner Bereiche des Auftragesgegenstandes der Ziff. I dieses Vertrages sowie hinsichtlich der Betreuung einzelner Versicherungsrisiken und Verträge. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  2. Im Versicherungsgeschäft endet der Maklerauftrag ohne dass es einer Kündigung bedarf hinsichtlich der Risiken, für die eine Versicherung nicht binnen sechs Wochen nach Deckungsanfrage bei den Versicherern zu Stande gekommen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der zunächst ausgewählte Versicherer die Deckung des Risikos abgelehnt und der Auftragnehmer nachweislich zwei weitere Versicherer erfolglos angefragt hat, das Risiko zu versichern. Hat der Auftragnehmer eine vorläufige Deckung eingeholt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages entsprechend für den Fall, dass ein Hauptvertrag nicht zustande kommt.
  3. Wird ein nicht vom Auftragnehmer vermittelter Versicherungsvertrag, der auf Wunsch des Auftraggebers künftig vom Auftragnehmer betreut werden soll, vom Versicherer nicht zur courtagepflichtigen Betreuung für den Auftragnehmer freigegeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, der Maklerauftrag bezogen auf diesen Versicherungsvertrag zu kündigen.
  4. Im Finanzierungsgeschäft endet der Maklerauftrag ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Abschluss des jeweiligen Geschäfts. Sind Gegenstand des Maklerauftrages verschiedene Finanzierungsvorhaben, endet der Maklerauftrag jeweils bezogen auf das einzelne Vorhaben mit dem Geschäftsabschluss.
  5. Der Maklerauftrag endet auch ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn hinsichtlich des Finanzierungsvorhabens ein Kreditvertrag nicht binnen drei Monaten zu Stande gekommen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages gilt entsprechend).

§ 8 Verjährung

  1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in dreizehn Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
  2. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sowie vorsätzlich verursachte Schäden.

§ 9 Herausgabe von Unterlagen

  1. Bei Beendigung dieses Vertrages wird der Auftragnehmer neben dem Original der ihm erteilten Maklervollmacht sämtliche Unterlagen an den Auftraggebern herausgeben, die der Auftragnehmer aus der Tätigkeit erhalten hat. Hiervon ausgenommen sind dieser Vertrag, Vertragsergänzungen, Policen-/Nachtragskopien, Beratungsdokumentationen sowie Unterlagen, zu deren Aufbewahrung der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet ist.
  2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Unterlagen 5 Jahre nach deren Erstelldatum, spätestens nach Ablauf eventuell bestehender längerer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, zu vernichten.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag ersetzt frühere Fassungen mit Wirkung ab dem Tag des Abschlusses.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist dessen Sitz.
  3. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.